Haus und Ausrüstung

Verkaufen und Übertragen von belgischen Immobilien

In der Regel unterliegen Kapitalgewinne aus Immobilien, die nicht für eine berufliche Tätigkeit genutzt werden, grundsätzlich nicht der Einkommensteuer.

Es gibt jedoch Ausnahmen, z. B. Kapitalgewinne aus Spekulationsgeschäften und Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Immobilien, die durch Kauf erworben wurden, wenn der Verkauf innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt.

Mehrwertsteuer/Übertragungssteuer

Der Verkauf von Immobilien in Belgien ist in der Regel von der Mehrwertsteuer befreit und unterliegt je nach Region, in der sich die Immobilie befindet (Wallonien, Brüssel, Flandern), einer Registrierungspflicht. Wenn die Immobilie verkauft wird, nachdem die Eintragungssteuer innerhalb von 2 Jahren nach dem Datum der Kaufurkunde entrichtet wurde, können 60 % der ursprünglich vom Verkäufer gezahlten Steuer zurückgefordert werden.

In der Regel unterliegen Kapitalgewinne aus Immobilien, die nicht für eine berufliche Tätigkeit genutzt werden, grundsätzlich nicht der Einkommensteuer.

Wenn die Immobilie jedoch für MwSt.-Zwecke als neu gilt (d. h. bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach der ersten Nutzung des Gebäudes), kann die Übertragung des Eigentums an dem Gebäude (und dem angrenzenden Grundstück) mit 21 % MwSt. besteuert werden (es sei denn, es gelten besondere Steuersätze), nicht aber mit der Registrierungsgebühr für die Region, in der die Immobilie liegt.

Infolge dieser umsatzsteuerpflichtigen Übertragung kann der Verkäufer die für den Bau oder Erwerb der Immobilie gezahlte Vorsteuer abziehen. Beachte, dass jeder Verkäufer, der kein professioneller Wiederverkäufer ist, die Steuerbehörden im Voraus über seine Absicht informieren muss, Immobilien unter Anwendung der Mehrwertsteuer zu verkaufen (die Option unterliegt bestimmten Formalitäten), und dass spezielle Mehrwertsteuererklärungen für den Verkauf (und das Recht auf Vorsteuerabzug) der Immobilien abgegeben werden müssen.

Stundung der Steuer

Sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, können Privatpersonen von der Steuerstundungsregelung profitieren (wenn die Immobilien von Privatpersonen für Zwecke der unternehmerischen Tätigkeit gehalten wurden).

Verluste

Verluste, die mit privat genutzten Immobilien erzielt werden, bleiben unberücksichtigt. Wenn die Immobilie jedoch von Privatpersonen für geschäftliche Zwecke gehalten wird, können die Verluste mit anderen steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden.

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Mehrwertsteuer/Übertragungssteuer

Der Verkauf von Immobilien ist in der Regel von der Mehrwertsteuer befreit und unterliegt je nach Region, in der sich die Immobilie befindet (wallonisch, Brüssel, flämisch), der Eintragungssteuer. Wenn die Immobilie verkauft wird, nachdem innerhalb von 2 Jahren nach dem Datum des Kaufvertrags Registrierungsgebühren gezahlt wurden, kann die ursprünglich vom Verkäufer gezahlte Steuer je nach Region, in der die Immobilie liegt, zurückgefordert werden.

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